Kassenpatienten


Für Diabetiker übernehmen die Krankenkassen in aller Regel die Kosten für podologische Behandlungen. Eine Heilmittelverordnung für die Podologische Komplexbehandlung kann jeder Diabetiker mit diabetischem Fußsyndrom durch seinen Diabetologen oder Hausarzt bekommen, um Folgeschäden zu verhindern.

Damit die Kostenübernahme durch die Krankenkasse problemlos erfolgen kann, haben wir Ihnen im Folgenden ein paar Hinweise zur Heilmittelverordnung zusammengestellt:

  • Folgende Diagnosen berechtigen zum Erhalt einer Verordnung:
    • Diabetisches Fußsyndrom mit Durchblutungsstörung (Angiopathie) und/oder Nervenstörung (Neuropathie)
  • Folgende Punkte muss die Verordnung enthalten:
    • Vollständiger Indikationsschlüssel (DFa, DFb oder DFc)
    • Verordnungsmenge = Anzahl der Behandlungen
    • Behandlungsintervall = alle 4 bis 6 Wochen (Empfehlung)
    • Stempel und Unterschrift des Arztes
  • Bei Beginn der Therapie sollte die Verordnung nicht älter als 28 Tage sein
  • Verordnungen sind quartalsunabhängig, d.h. Sie benötigen nicht automatisch eine neue Verordnung, wenn ein neues Quartal beginnt

Schauen Sie sich unsere Leistungsübersicht an

Podologie SchlosserKassenpatienten